Allgemeine Geschäftsbedingungen für Produkte und Dienstleistungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Produkte und Dienstleistungen von Mietcomputer-Roth.


§ 1 Vertragsgegenstand

Als Vertragsgegenstand sind alle Standard-Programme (Software, Programmierung, Schulungen, Wartungen oder sonstige Dienstleistungen zu verstehen. Die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung, sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse, trägt der Auftraggeber.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung (Brief, Telefax, e-Mail) Mietcomputer Roth rechtsverbindlich. Nebenvereinbarungen und mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Das Eigentum- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Organisationsvorschlägen sowie sonstige Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen verbleiben bei Mietcomputer-Roth. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, soweit ein Auftrag nicht erteilt wird. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Zahlung erfolgt zu den vereinbarten Zahlungskonditionen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung. Alle Dienstleistungen (Organisation, Beratung, Installation und Schulung sowie sonstige Unterstützungen) werden auf der Basis des benötigten Zeitaufwandes zu den vereinbarten Stundensätzen verrechnet. Sind Pauschalen oder Festpreise vereinbart so gelten diese. Schecks, Wechsel und Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Eine Zahlung gilt erst ab dem Zeitpunkt der vorbehaltlosen Wertstellung auf dem Konto von Mietcomputer-Roth als erfolgt. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, vom Verfalltage an Zinsen in Höhe der jeweils gültigen Bankzinsen zu berechnen.

Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen uns, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie, Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten. Die Kosten der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fahrtspesen und Reisezeiten seitens Mietcomputer-Roth trägt der Kunde.

Erhöhen sich die Preise für vertragliche Leistungen nach Vertragsabschluß aufgrund behördlicher Anordnung oder wegen an Mietcomputer-Roth weitergegebener Lohn-, Material- oder sonstiger Preiserhöhungen der Lieferanten von Mietcomputer-Roth in Höhe von zusammen mehr als 5 %, so ist Mietcomputer-Roth berechtigt, die vereinbarten Preise insoweit entsprechend zu erhöhen, soweit sie die geschuldete Leistung erst nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsabschluß erbringen muss.


§ 4 Lieferung

Die Lieferung ist erfüllt, wenn die vereinbarten Dienstleistungen erbracht sind, und zwar bei Softwareprogrammen, wenn diese auf der Datenverarbeitungsmaschine des Auftraggebers installiert sind - bei Beratung und Organisationsarbeit, wenn die organisatorischen Leistungen bzw. Ergebnisse in entsprechender Form an den Kunden übersandt oder übertragen wurden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Erhalt der vereinbarten Leistungen, diese sofort auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei gelieferten Softwareprogrammen einen Probelauf durchzuführen sowie die erzielten Ergebnisse zu überprüfen.

Soweit sich dabei irgendwelche Mängel herausstellen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Mietcomputer-Roth sofort schriftlich hierüber unter Anschluss der fehlerhaften Beispiele in Kenntnis zu setzen. Mietcomputer-Roth wird bemüht sein, den Mangel kurzfristig zu beheben und das korrigierte Programm dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine vom Auftraggeber schriftlich zu setzende Nachfrist für die Fehlerbeseitigung oder Umgehung beträgt mindestens 60 Tage.


§ 5 Liefertermine

Mietcomputer-Roth ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Werden die vereinbarten Liefertermine um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber nach Setzung und Gewährung einer Nachfrist von 90 Tagen mittels eingeschriebenen Briefs berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich gegenüber Mietcomputer-Roth im Falle des Rücktrittes vom Vertrag wegen Nichterfüllung innerhalb der gesetzten Nachfrist auf die Geltendmachung von Verdienstentgang sowie sonstigen Schäden aller Art. Die vereinbarten Erfüllungstermine können von Mietcomputer-Roth nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu dem von Mietcomputer-Roth angegebenen Termin alle notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben oder Unterlagen entstehen, sind von Mietcomputer-Roth nicht zu vertreten und begründen daher keinen Liefer- oder Leistungsverzug von Mietcomputer-Roth. Daraus resultierende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen ist Mietcomputer-Roth berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.


§ 6 Programm-Lizenz

Urheberrecht: Der Auftraggeber erkennt Mietcomputer-Roth als urheberrechtlich geschützt an und wird sich nicht auf einen fehlenden Schutz im Sinne des Urheberrechtes berufen.

Nutzungsrecht: An dem von Mietcomputer-Roth gelieferten Programm einschließlich der Dokumentation wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht übertragen.

Eigenvertrieb: Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, das vertragsgegenständliche Programm zu verleasen oder zu vermieten, zu vertreiben, Unterlizenzen auszustellen, das Programm in einem Timesharing-Verfahren oder in einer anderen unbefugten Art und Weise zu verwenden, außer unter Bedingungen, die in schriftlicher Form separat in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wurden.

Vervielfältigung: Das Nutzungsrecht ist auf den Betrieb des Auftraggebers beschränkt. Das Programm und die dazugehörige Dokumentation dürfen nur vervielfältigt werden, sofern dies zum Zwecke der Sicherung und Archivierung notwendig ist. Urheberrechtsvermerke oder andere Angaben zu gewerblichen Schutzrechten, die auf der Software erscheinen, müssen ebenfalls auf allen Kopien erscheinen. Eine Mehrfachnutzung bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit Mietcomputer-Roth.

Veränderungen: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Modifikationen, Reverse Engineering (Zurückentwicklung der Software), Dekompilierung oder die Aufteilung des Programms in Einzelkomponenten vorzunehmen. Etwa vorhandene Sicherheitsmechanismen gegen unzulässige Nutzung dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden.

Weitergabe: Programme und Dokumentation dürfen Dritten, auch nach Beendigung dieser Vereinbarung, ohne unsere Zustimmung weder ganz noch in Teilen zugänglich gemacht werden.

Copyright: Mit Ausnahme der dem Aufraggeber einzelvertraglich und hier ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben alle Rechte an dem Programm und Dokumentation bei Mietcomputer-Roth oder unseren Lizenzgebern. Copyrightvermerke auf den Datenträgern dürfen nicht entfernt und müssen gegebenenfalls entsprechend auf jeder Vervielfältigung oder Kopie angebracht werden.

Rückgabepflicht: Endet die Nutzungsberechtigung des Auftraggebers - sei es infolge einer Kündigung oder Rückgängigmachung der Vereinbarung oder aus sonstigem Grund - hat der Auftraggeber die ihm überlassenen Programme einschließlich Dokumentation und etwaiger Kopien restlos an Mietcomputer-Roth herauszugeben oder zu löschen und dies schriftlich zu bestätigen, sofern nicht schriftlich eine andere Regelung getroffen wird.


§ 7 Gewährleistung

Korrekturen, die sich aufgrund programmtechnischer Mängel, welche von Mietcomputer-Roth zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos durch Mietcomputer-Roth durchgeführt. Der Kunde wird Mietcomputer-Roth hierfür entsprechende Unterlagen, aus denen die Fehler ersichtlich sind, zur Verfügung stellen. Sonstige Änderungen oder Ergänzungen werden von Mietcomputer-Roth nur gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder durch Dritte vorgenommen werden. Ferner übernimmt Mietcomputer-Roth keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen oder den Einsatz der Programme auf nicht von Mietcomputer-Roth spezifizierten Maschinen in Verbindung mit dem geeigneten Betriebssystem zurückzuführen sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch Mietcomputer Roth.


§ 8 Rücktrittsrecht

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren und ähnliche Ereignisse, welche den normalen Gang unseres Betriebes beeinträchtigen, entbinden Mietcomputer-Roth von seinen Lieferverpflichtungen bzw. gestatten ihm eine analoge Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen. Hieraus kann jedoch der Auftraggeber nicht das Recht herleiten, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatzansprüche irgendwelcher Art gegen uns geltend zu machen. Vom Auftraggeber geleistete Akkreditive, Barvorschüsse bzw. Vorauszahlungen sind bei Rücktritt seitens von Mietcomputer-Roth über Verlangen des Auftraggebers innerhalb von 10 Tagen zurückzuerstatten. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung durch Mietcomputer-Roth möglich. Ist Mietcomputer-Roth mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr entsprechend der im Einzelauftrag vereinbarten Höhe zu verrechnen.


§ 9 Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers - aus welchen Rechtsmitteln auch immer - verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung, Inbetriebnahme bzw. Abnahme der Leistung. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Rücktrittsansprüche des Unternehmers (§ 479 Abs. 1 BGB) gelten die gesetzlichen Fristen.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

Bis zur endgültigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum von Mietcomputer-Roth in der Gestalt, dass der Auftraggeber nur berechtigt ist, die Ware in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, insbesondere darf der Auftraggeber dieses bis zur vollständigen Bezahlung weder einem Dritten verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Sollte die Ware von dritter Seite beschlagnahmt oder gepfändet werden, so ist seitens des Auftraggebers auf unser Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, gegen die Auftraggeber bezüglich der gelieferten Eigentumsvorbehaltsware einen Herausgabeanspruch geltend zu machen; die Geltendmachung dieses Herausgabeanspruches gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Zurückbehaltung der Zahlungen sowie Aufrechnung wegen irgendwelcher Ansprüche des Auftraggebers sind nicht zulässig.


§ 11 Haftung

Die Haftung von Mietcomputer-Roth für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, aus welchem Rechtstitel immer, sind mit der Höhe des Auftragswertes und - soweit dieser den Betrag von EUR 2.000,- übersteigt - mit EUR 2.000,- begrenzt. Vereinbarungsgemäß haftet Mietcomputer-Roth weder für entgangenen Gewinn noch für erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügte Schäden haftet Mietcomputer-Roth im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Hingegen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass die Hersteller vom Betriebssystemen bzw. deren Vertragspartner die Nutzung der Lizenzen von bestimmten Bedingungen abhängig machen. Mit dem Abschluss dieses Vertrages anerkennt der Auftraggeber diese Nutzungsbedingungen welche ihm gleichzeitig bekanntgegeben wurden, ausdrücklich und verpflichtet sich, diese einzuhalten.


§ 12 Kundenverantwortung

Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Mietcomputer-Roth für die Richtigkeit der verwendeten Daten und der durch die EDV-mäßige Verarbeitung erzielten Ergebnisse keinerlei Verantwortung übernehmen kann. Der Auftraggeber hat die erzielten Ergebnisse durch die gegebenen Kontrollmöglichkeiten laufend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.


§ 13 Verletzung von Käuferpflichten

Verweigert der Auftraggeber auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von vier Wochen die Abnahme oder erklärt er vorher ausdrücklich, die Ware nicht abnehmen zu wollen, so hat er an Mietcomputer-Roth Schadendersatz in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt jedoch gestattet, nachzuweisen, dass Mietcomputer-Roth kein oder nur geringerer Schaden entstanden ist.


§ 14 Urheberrecht

An sämtlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behält sich Mietcomputer-Roth eigentums- und urheberrechtliche Schutzrechte uneingeschränkt vor; Sie dürfen Dritten nicht ohne Zustimmung zugänglich gemacht werden. Siehe auch § 6.


§ 15 Datenschutz

Gemäß § 28 BdatSchG macht Mietcomputer-Roth darauf aufmerksam, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Kundendaten für eigene Zweck von Mietcomputer-Roth verarbeitet und gespeichert werden.


§ 16 Sicherheitsbestimmungen

Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der maximalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zulassungen, Installationen, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände verantwortlich und verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mietcomputer-Roth von allen Ansprüchen, die aus der Nichtbeachtung derartiger Vorschriften durch den Auftraggeber entstehen, freizustellen.


§ 17 Allgemeines

Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an. Sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Liefervertrages. Andere Abmachungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Diese unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen entgegenlaufenden Bedingungen im Kundenauftrag sind mit dieser Bestätigung in vollem Umfang aufgehoben; an diese Stelle treten unsere Bedingungen.


§ 18 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für einen Verzicht auf dasselbe. Eine etwaige Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Vereinbarung. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die der beabsichtigten wirtschaftlichen Bedeutung am nächsten kommen. Gleiches gilt beim Ausfüllen evt. ausfüllungsbedürftiger Lücken. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Firma Mietcomputer-Roth zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.



Stand: 08/2006