Allgemeine Geschäftsbedingungen für Produkte und Dienstleistungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Produkte und Dienstleistungen von Mietcomputer-Roth.
§ 1 Vertragsgegenstand
Als Vertragsgegenstand sind alle Standard-Programme (Software,
Programmierung, Schulungen, Wartungen oder sonstige Dienstleistungen zu
verstehen. Die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die
Nutzung, sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse, trägt der
Auftraggeber.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung (Brief, Telefax,
e-Mail) Mietcomputer Roth rechtsverbindlich. Nebenvereinbarungen und
mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Das Eigentum- und
Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Organisationsvorschlägen sowie
sonstige Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen verbleiben bei
Mietcomputer-Roth. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden
und sind auf Verlangen zurückzugeben, soweit ein Auftrag nicht erteilt
wird. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Zahlung erfolgt zu den vereinbarten Zahlungskonditionen. Die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung.
Alle Dienstleistungen (Organisation, Beratung, Installation und Schulung
sowie sonstige Unterstützungen) werden auf der Basis des benötigten
Zeitaufwandes zu den vereinbarten Stundensätzen verrechnet. Sind
Pauschalen oder Festpreise vereinbart so gelten diese. Schecks, Wechsel
und Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung
angenommen. Eine Zahlung gilt erst ab dem Zeitpunkt der vorbehaltlosen
Wertstellung auf dem Konto von Mietcomputer-Roth als erfolgt. Bei
Zielüberschreitung sind wir berechtigt, vom Verfalltage an Zinsen in
Höhe der jeweils gültigen Bankzinsen zu berechnen.
Wesentliche
Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen
uns, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Lieferung, Garantie, Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen
zurückzuhalten. Die Kosten der für die Erbringung der Dienstleistung
erforderlichen Fahrtspesen und Reisezeiten seitens Mietcomputer-Roth
trägt der Kunde.
Erhöhen sich die Preise für vertragliche
Leistungen nach Vertragsabschluß aufgrund behördlicher Anordnung oder
wegen an Mietcomputer-Roth weitergegebener Lohn-, Material- oder
sonstiger Preiserhöhungen der Lieferanten von Mietcomputer-Roth in Höhe
von zusammen mehr als 5 %, so ist Mietcomputer-Roth berechtigt, die
vereinbarten Preise insoweit entsprechend zu erhöhen, soweit sie die
geschuldete Leistung erst nach Ablauf von 4 Monaten seit
Vertragsabschluß erbringen muss.
§ 4 Lieferung
Die Lieferung ist erfüllt, wenn die vereinbarten Dienstleistungen
erbracht sind, und zwar bei Softwareprogrammen, wenn diese auf der
Datenverarbeitungsmaschine des Auftraggebers installiert sind - bei
Beratung und Organisationsarbeit, wenn die organisatorischen Leistungen
bzw. Ergebnisse in entsprechender Form an den Kunden übersandt oder
übertragen wurden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach
Erhalt der vereinbarten Leistungen, diese sofort auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu kontrollieren und bei gelieferten Softwareprogrammen
einen Probelauf durchzuführen sowie die erzielten Ergebnisse zu
überprüfen.
Soweit sich dabei irgendwelche Mängel
herausstellen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Mietcomputer-Roth
sofort schriftlich hierüber unter Anschluss der fehlerhaften Beispiele
in Kenntnis zu setzen. Mietcomputer-Roth wird bemüht sein, den Mangel
kurzfristig zu beheben und das korrigierte Programm dem Kunden zur
Verfügung zu stellen. Eine vom Auftraggeber schriftlich zu setzende
Nachfrist für die Fehlerbeseitigung oder Umgehung beträgt mindestens 60
Tage.
§ 5 Liefertermine
Mietcomputer-Roth ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine
einzuhalten. Werden die vereinbarten Liefertermine um mehr als 30 Tage
überschritten, ist der Auftraggeber nach Setzung und Gewährung einer
Nachfrist von 90 Tagen mittels eingeschriebenen Briefs berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich
gegenüber Mietcomputer-Roth im Falle des Rücktrittes vom Vertrag wegen
Nichterfüllung innerhalb der gesetzten Nachfrist auf die Geltendmachung
von Verdienstentgang sowie sonstigen Schäden aller Art. Die vereinbarten
Erfüllungstermine können von Mietcomputer-Roth nur dann eingehalten
werden, wenn der Auftraggeber zu dem von Mietcomputer-Roth angegebenen
Termin alle notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung stellt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige,
unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben oder Unterlagen
entstehen, sind von Mietcomputer-Roth nicht zu vertreten und begründen
daher keinen Liefer- oder Leistungsverzug von Mietcomputer-Roth. Daraus
resultierende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Aufträgen,
die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen ist Mietcomputer-Roth
berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
§ 6 Programm-Lizenz
Urheberrecht:
Der Auftraggeber erkennt Mietcomputer-Roth als urheberrechtlich
geschützt an und wird sich nicht auf einen fehlenden Schutz im Sinne des
Urheberrechtes berufen.
Nutzungsrecht:
An dem von Mietcomputer-Roth gelieferten Programm einschließlich der
Dokumentation wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht
übertragbares und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht übertragen.
Eigenvertrieb:
Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, das vertragsgegenständliche
Programm zu verleasen oder zu vermieten, zu vertreiben, Unterlizenzen
auszustellen, das Programm in einem Timesharing-Verfahren oder in einer
anderen unbefugten Art und Weise zu verwenden, außer unter Bedingungen,
die in schriftlicher Form separat in gegenseitigem Einvernehmen
festgelegt wurden.
Vervielfältigung:
Das Nutzungsrecht ist auf den Betrieb des Auftraggebers beschränkt. Das
Programm und die dazugehörige Dokumentation dürfen nur vervielfältigt
werden, sofern dies zum Zwecke der Sicherung und Archivierung notwendig
ist. Urheberrechtsvermerke oder andere Angaben zu gewerblichen
Schutzrechten, die auf der Software erscheinen, müssen ebenfalls auf
allen Kopien erscheinen. Eine Mehrfachnutzung bedarf der gesonderten
schriftlichen Vereinbarung mit Mietcomputer-Roth.
Veränderungen:
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Modifikationen, Reverse
Engineering (Zurückentwicklung der Software), Dekompilierung oder die
Aufteilung des Programms in Einzelkomponenten vorzunehmen. Etwa
vorhandene Sicherheitsmechanismen gegen unzulässige Nutzung dürfen nicht
außer Kraft gesetzt werden.
Weitergabe:
Programme und Dokumentation dürfen Dritten, auch nach Beendigung dieser
Vereinbarung, ohne unsere Zustimmung weder ganz noch in Teilen
zugänglich gemacht werden.
Copyright:
Mit Ausnahme der dem Aufraggeber einzelvertraglich und hier
ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben alle Rechte an dem
Programm und Dokumentation bei Mietcomputer-Roth oder unseren
Lizenzgebern. Copyrightvermerke auf den Datenträgern dürfen nicht
entfernt und müssen gegebenenfalls entsprechend auf jeder
Vervielfältigung oder Kopie angebracht werden.
Rückgabepflicht:
Endet die Nutzungsberechtigung des Auftraggebers - sei es infolge einer
Kündigung oder Rückgängigmachung der Vereinbarung oder aus sonstigem
Grund - hat der Auftraggeber die ihm überlassenen Programme
einschließlich Dokumentation und etwaiger Kopien restlos an
Mietcomputer-Roth herauszugeben oder zu löschen und dies schriftlich zu
bestätigen, sofern nicht schriftlich eine andere Regelung getroffen
wird.
§ 7 Gewährleistung
Korrekturen, die sich aufgrund programmtechnischer Mängel, welche von
Mietcomputer-Roth zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden
kostenlos durch Mietcomputer-Roth durchgeführt. Der Kunde wird
Mietcomputer-Roth hierfür entsprechende Unterlagen, aus denen die Fehler
ersichtlich sind, zur Verfügung stellen. Sonstige Änderungen oder
Ergänzungen werden von Mietcomputer-Roth nur gegen Berechnung
durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn
Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden
selbst oder durch Dritte vorgenommen werden. Ferner übernimmt
Mietcomputer-Roth keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die
auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel
und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen oder den Einsatz der
Programme auf nicht von Mietcomputer-Roth spezifizierten Maschinen in
Verbindung mit dem geeigneten Betriebssystem zurückzuführen sind. Für
Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch
Mietcomputer Roth.
§ 8 Rücktrittsrecht
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren
und ähnliche Ereignisse, welche den normalen Gang unseres Betriebes
beeinträchtigen, entbinden Mietcomputer-Roth von seinen
Lieferverpflichtungen bzw. gestatten ihm eine analoge Verlängerung der
vereinbarten Lieferfristen. Hieraus kann jedoch der Auftraggeber nicht
das Recht herleiten, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten oder
Ersatzansprüche irgendwelcher Art gegen uns geltend zu machen. Vom
Auftraggeber geleistete Akkreditive, Barvorschüsse bzw. Vorauszahlungen
sind bei Rücktritt seitens von Mietcomputer-Roth über Verlangen des
Auftraggebers innerhalb von 10 Tagen zurückzuerstatten. Stornierungen
durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung durch
Mietcomputer-Roth möglich. Ist Mietcomputer-Roth mit einem Storno
einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und
aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr entsprechend der im Einzelauftrag
vereinbarten Höhe zu verrechnen.
§ 9 Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers - aus welchen Rechtsmitteln auch immer
- verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung, Inbetriebnahme bzw.
Abnahme der Leistung. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie
bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und für die
Rücktrittsansprüche des Unternehmers (§ 479 Abs. 1 BGB) gelten die
gesetzlichen Fristen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Bis zur endgültigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum von
Mietcomputer-Roth in der Gestalt, dass der Auftraggeber nur berechtigt
ist, die Ware in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern,
insbesondere darf der Auftraggeber dieses bis zur vollständigen
Bezahlung weder einem Dritten verpfänden noch sicherheitshalber
übereignen. Sollte die Ware von dritter Seite beschlagnahmt oder
gepfändet werden, so ist seitens des Auftraggebers auf unser
Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu
machen. Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers
berechtigt, gegen die Auftraggeber bezüglich der gelieferten
Eigentumsvorbehaltsware einen Herausgabeanspruch geltend zu machen; die
Geltendmachung dieses Herausgabeanspruches gilt nicht als Rücktritt vom
Vertrag. Zurückbehaltung der Zahlungen sowie Aufrechnung wegen
irgendwelcher Ansprüche des Auftraggebers sind nicht zulässig.
§ 11 Haftung
Die Haftung von Mietcomputer-Roth für sämtliche Ansprüche des
Auftraggebers, aus welchem Rechtstitel immer, sind mit der Höhe des
Auftragswertes und - soweit dieser den Betrag von EUR 2.000,- übersteigt
- mit EUR 2.000,- begrenzt. Vereinbarungsgemäß haftet
Mietcomputer-Roth weder für entgangenen Gewinn noch für erwartete, aber
nicht eingetretene Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den
Auftraggeber, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie Schäden an
aufgezeichneten Daten. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügte
Schäden haftet Mietcomputer-Roth im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen. Hingegen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass die
Hersteller vom Betriebssystemen bzw. deren Vertragspartner die Nutzung
der Lizenzen von bestimmten Bedingungen abhängig machen. Mit dem
Abschluss dieses Vertrages anerkennt der Auftraggeber diese
Nutzungsbedingungen welche ihm gleichzeitig bekanntgegeben wurden,
ausdrücklich und verpflichtet sich, diese einzuhalten.
§ 12 Kundenverantwortung
Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass
Mietcomputer-Roth für die Richtigkeit der verwendeten Daten und der
durch die EDV-mäßige Verarbeitung erzielten Ergebnisse keinerlei
Verantwortung übernehmen kann. Der Auftraggeber hat die erzielten
Ergebnisse durch die gegebenen Kontrollmöglichkeiten laufend auf ihre
Richtigkeit zu überprüfen.
§ 13 Verletzung von Käuferpflichten
Verweigert der Auftraggeber auch nach Ablauf einer ihm gesetzten
Nachfrist von vier Wochen die Abnahme oder erklärt er vorher
ausdrücklich, die Ware nicht abnehmen zu wollen, so hat er an
Mietcomputer-Roth Schadendersatz in Höhe von 25% des vereinbarten
Kaufpreises zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt jedoch gestattet,
nachzuweisen, dass Mietcomputer-Roth kein oder nur geringerer Schaden
entstanden ist.
§ 14 Urheberrecht
An sämtlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch
in elektronischer Form - behält sich Mietcomputer-Roth eigentums- und
urheberrechtliche Schutzrechte uneingeschränkt vor; Sie dürfen Dritten
nicht ohne Zustimmung zugänglich gemacht werden. Siehe auch § 6.
§ 15 Datenschutz
Gemäß § 28 BdatSchG macht Mietcomputer-Roth darauf aufmerksam, dass die
im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Kundendaten für
eigene Zweck von Mietcomputer-Roth verarbeitet und gespeichert werden.
§ 16 Sicherheitsbestimmungen
Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der maximalen Gesetze,
Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im
Hinblick auf Zulassungen, Installationen, Betrieb, Wartung und Reparatur
der Liefergegenstände verantwortlich und verpflichtet, diese zu
erfüllen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mietcomputer-Roth von allen
Ansprüchen, die aus der Nichtbeachtung derartiger Vorschriften durch
den Auftraggeber entstehen, freizustellen.
§ 17 Allgemeines
Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber unsere Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an. Sie bilden einen wesentlichen
Bestandteil des Liefervertrages. Andere Abmachungen sind nur gültig,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Diese unseren
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen entgegenlaufenden Bedingungen im
Kundenauftrag sind mit dieser Bestätigung in vollem Umfang aufgehoben;
an diese Stelle treten unsere Bedingungen.
§ 18 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform,
dies gilt auch für einen Verzicht auf dasselbe. Eine etwaige
Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung berührt nicht die
Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Vereinbarung. Ungültige
Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die der beabsichtigten
wirtschaftlichen Bedeutung am nächsten kommen. Gleiches gilt beim
Ausfüllen evt. ausfüllungsbedürftiger Lücken. Es gilt ausschließlich
deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im
Ausland hat. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den
Hauptsitz der Firma Mietcomputer-Roth zuständig ist. Wir sind auch
berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
Stand: 08/2006